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   OLG Brandenburg, 15.08.2023 - 3 U 204/22   

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https://dejure.org/2023,25261
OLG Brandenburg, 15.08.2023 - 3 U 204/22 (https://dejure.org/2023,25261)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.08.2023 - 3 U 204/22 (https://dejure.org/2023,25261)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15. August 2023 - 3 U 204/22 (https://dejure.org/2023,25261)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Konkludenter Ausschluss der Vererblichkeit des Nacherbenrechts

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.01.1963 - V ZR 82/61
    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.08.2023 - 3 U 204/22
    Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, in Abweichung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 1963, 1150) sei die Vermutungsregel des § 2069 BGB anzuwenden, die hier nicht widerlegt sei.

    Der BGH habe aber zutreffend festgestellt, dass die Lebenserfahrung und die typische Interessenlage nicht ausreichend seien, um stets die vorhandene Regelungslücke dahingehend zu schließen, der Erblasser habe den Ersatznacherben den Vorzug geben wollen (BGH, NJW 1963, 1150).

    Die Entscheidung des BGH (NJW 1963, 1150) stehe dem nicht entgegen, weil er die Sache seinerzeit nicht abschließend entschieden, sondern zurückverwiesen und in diesem Zusammenhang nur Hinweise gegeben habe, wie verfahren werden könne, nicht müsse.

    Ob ein solcher Wille vorliegt, ist vorrangig durch unmittelbare, hilfsweise ergänzende Testamentsauslegung zu klären (BGH, NJW 1963, 1150).

    Denn § 2069 BGB geht dem § 2108 Abs. 2 S. 1 BGB nicht vor, wie der BGH bereits entschieden hat (BGH, NJW 1963, 1150).

    Wenn auch diese Erwägung nicht ausreicht, um die gesetzliche Regel des § 2108 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Nacherbeneinsetzung eines Abkömmlings allgemein außer Kraft zu setzen, so fordert sie allerdings besonders sorgfältige Berücksichtigung bei der gebotenen Prüfung des Erblasserwillens im Einzelfall (zu Vorstehendem BGH, NJW 1963, 1150).

  • OLG Schleswig, 06.06.2016 - 3 Wx 1/16

    Auslegung eines Ehegattentestaments im Sinne der Einheitslösung trotz Wortwahl

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.08.2023 - 3 U 204/22
    Bei Eheleuten kann eine Nacherbschaft nur gewollt sein, wenn nach ihrer Vorstellung das Gesamtvermögen in der Weise beim Tod des überlebenden Ehegatten getrennt sein soll, dass das Vermögen des Vorverstorbenen und das Eigenvermögen des Überlebenden als getrennte Vermögensmassen auf die (Nach-)Erben übergehen sollen (OLG Schleswig, Beschluss vom 06.06.2016 - 3 Wx 1/16, ErbR 2017, 90; MüKo/Lieder, a. a. O., § 2100 Rn. 12).

    Indiz für eine von gemeinschaftlich testierenden Eheleuten gewollte Trennungslösung kann sein, dass der wesentliche Teil des beiderseitigen Vermögens nur von einem Ehegatten stammt und dieser Wert darauf gelegt hat, dass die Substanz seines Vermögens unvermindert auf seine Verwandten oder Drittbenannte übergeht (OLG Schleswig, Beschluss vom 06.06.2016 - 3 Wx 1/16, BeckRS 2016, 19260 Rn. 31; OLG Jena, Beschluss vom 31.07.2018 - 6 W 14/16, BeckRS 2018, 17321 Rn. 29).

  • BGH, 13.10.2000 - V ZR 451/98

    Auseinandersetzung bei Nacherbschaft hinsichtlich eines Gesamthandanteils

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.08.2023 - 3 U 204/22
    Einen Erbauseinandersetzungsvertrag können auch Vor- und Nacherben schließen (BGH, Urteil vom 13.10.2000 - V ZR 451/98, Rn. 21, juris; OLG Frankfurt, ZEV 2020, 364 Rn. 42; Grüneberg/Weidlich, BGB, 82. Aufl., § 2100 Rn. 18).
  • BGH, 16.06.1993 - VIII ZR 222/92

    Feststellungsklage potentieller Schuldner - keine Interventionswirkung bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.08.2023 - 3 U 204/22
    Für den Fall des Prätendentenstreits ist anerkannt, dass dieser zwischen den Forderungsprätendenten ein Rechtsverhältnis schafft, das grundsätzlich eine Feststellungsklage ermöglicht, auch wenn das in einem solchen Rechtsstreit ergehende Urteil nur inter partes bindend ist (BGH, NJW 1993, 2539; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 256 Rn. 3b).
  • OLG Frankfurt, 13.08.2019 - 8 U 99/18

    Konsensuale Aufhebung von Vor- und Nacherbschaft

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.08.2023 - 3 U 204/22
    Einen Erbauseinandersetzungsvertrag können auch Vor- und Nacherben schließen (BGH, Urteil vom 13.10.2000 - V ZR 451/98, Rn. 21, juris; OLG Frankfurt, ZEV 2020, 364 Rn. 42; Grüneberg/Weidlich, BGB, 82. Aufl., § 2100 Rn. 18).
  • OLG Oldenburg, 29.05.2001 - 5 U 181/00

    Feststellungsklage; Verfügung; Wirksamkeit; Nacherbe; Vorerbe; Erbe; Erbschaft;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.08.2023 - 3 U 204/22
    So ist der Nacherbe etwa berechtigt, im Wege der Feststellungsklage die Unwirksamkeit gemäß § 2113 Abs. 2 BGB einer Verfügung des Vorerben für den Fall des Eintritts der Nacherbfolge geltend zu machen (OLG Oldenburg, Urteil vom 29.05.2001 - 5 U 181/00, Rn. 29, juris).
  • OLG Jena, 31.07.2018 - 6 W 14/16

    Testamentsauslegung bei Verwendung rechtlicher Fachbegriffe

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.08.2023 - 3 U 204/22
    Indiz für eine von gemeinschaftlich testierenden Eheleuten gewollte Trennungslösung kann sein, dass der wesentliche Teil des beiderseitigen Vermögens nur von einem Ehegatten stammt und dieser Wert darauf gelegt hat, dass die Substanz seines Vermögens unvermindert auf seine Verwandten oder Drittbenannte übergeht (OLG Schleswig, Beschluss vom 06.06.2016 - 3 Wx 1/16, BeckRS 2016, 19260 Rn. 31; OLG Jena, Beschluss vom 31.07.2018 - 6 W 14/16, BeckRS 2018, 17321 Rn. 29).
  • BSG, 18.12.2023 - B 2 U 16/23 BH
    Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Juli 2023 - L 3 U 204/22 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

    Der Kläger hat für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 18.7.2023 ( L 3 U 204/22) mit einem am 11.10.2023 beim BSG eingegangenen, von ihm selbst verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 9.10.2023 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

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